Einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte stellt das Recht rund um Schadensersatz und Schmerzensgeld dar.
Gerne berate und vertrete ich Sie zum Beispiel,
- Sie oder Ihr Kind einen Unfall erlitten oder verursacht haben (Fahrrad, Pkw, Motorrad, Sturz etc.)
- Sie Geschädigte/r einer Straftat geworden sind,
- wenn Sie oder Ihr Kind von einem Tier (Hund, Katze, Pferd etc.) gebissen/verletzt wurden oder Ihr Tier einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen/verletzt hat,
In diesen Fällen rate ich dazu, schnellst möglich Kontakt mit mir aufzunehmen, damit Ihnen von Anfang an keine Nachteile entstehen! Äußern Sie sich gegenüber
Versicherungen, Polizei und Behörden bitte nicht, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Denken Sie daran, dass die gegnerische Versicherung bzw. der Schädiger Ihnen so wenig wie möglich
zahlen will!
Die wichtigsten Schadenspositionen nach einem Unfall bzw. z.B. einem Beißvorfall mit einem Hund sind:
- sämtliche Sachschäden, z.B. beschädigte Kleidung, Brille etc.
- Verdienstausfallschaden/entgangener Gewinn: Sofern der Verletzte aufgrund des Unfalls einen Verdienstausfall erleidet, ist auch dieser Schaden vom Unfallgegner bzw. Schädiger zu
ersetzen. Zunächst einmal ist der Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber jedoch vorrangig. Daher spielt dieser Anspruch vor allem für Selbstständige eine große Rolle.
- Haushaltsführungsschaden: Sofern der Geschädigte aufgrund eines Unfalls die anfallenden Arbeiten in seinem Haushalt nicht mehr ausführen kann, ist auch dies ein ersatzfähiger
Schaden. Als Haushaltsführungsschaden können die tatsächlichen Kosten für eine Haushaltshilfe geltend gemacht werden oder die Kosten werden eine fiktiv berechnet. Eine fiktive Berechnung ist
beispielsweise dann möglich, wenn eine Person, die mit dem Geschädigten in einem Haushalt lebt die bisherigen Haushaltstätigkeiten des Geschädigten aufgrund des Unfalls mit übernimmt.
- Fahrtkosten: Die Kosten, die für Fahrten z. B. zu Ärzten oder zur Physiotherapie, entstehen, müssen ersetzt werden (meist: Kilometerpauschale).
- Zuzahlungskosten für die Heilbehandlung: Diese fallen beispielsweise für Physiotherapie oder Massagen an. Auch diese müssen einem Geschädigten ersetzt werden.
Folgende Schadenspositionen kommen bei einem Verkehrsunfall hinzu:
- Reparaturkosten im Reparaturfall oder Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden: Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges nicht um mehr
als 30 % übersteigen. Ein Geschädigter muss sein Fahrzeug allerdings nicht reparieren lassen. Es kann auch eine fiktive Abrechnung des Schadens erfolgen.
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung: Für die Zeit, in welcher ein Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalles nicht genutzt werden kann, kann ein Geschädigter einen
Mietwagen in Anspruch nehmen.
- Nutzungsausfallentschädigung: Im Falle der Reparatur für die Reparaturdauer und im Totalschadensfall für die sogenannte Wiederbeschaffungsdauer. Diese ist je nach Fahrzeug
unterschiedlich hoch.
- Wertminderung: Der Minderwert, welcher ein Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalles erleidet, ist eine ersatzfähige Schadensposition. Insbesondere bei Fahrzeugen bis zu einem
Alter von fünf Jahren tritt durch einen Unfall häufig eine Wertminderung ein. Berechnet wird die Wertminderung am besten durch einen Sachverständigen.
- Sachverständigenkosten: Ein Geschädigter kann einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadensbegutachtung beauftragen. Auch bei kleinen Schäden kann ein
Sachverständiger eine Schadensschätzung vornehmen.
- Abschleppkosten: Wenn ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig ist, dann müssen auch die erforderlichen Abschleppkosten vom Schädiger bzw. der
dahinterstehenden Versicherung ersetzt werden.
Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in aller Regel gegegeben.
Ausgenommen sind nur sog. "Bagatellschäden".
Das Schmerzensgeld hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion: Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich daher nach dem Einzellfall, wobei das Ausmaß und die Schwere der physischen und
psychischen Störungen und damit das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung und der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Zudem ist hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bereits vorhandene Rechtsprechung für vergleichbare Fälle heranzuziehen. Derartige Urteile lassen sich in sog.
"Schmerzensgeldtabellen" finden.
Der Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld ist steuerfrei, wird nicht auf Sozialleistungen wie ALG II angerechnet und ist zudem vererblich. Nahen Angehörigen kann auch ein eigener
Schmerzensgeldanspruch zustehen, z.B. aufgrund eines Schockschadens.
Kontakt:
Kanzlei Linda Hoffmann
Tel.: 0341 33 20 95 91 und 0176 21 15 05 64
E-Mail: info@kanzleihoffmann-leipzig.de